Eingliederungszuschüsse / Lohnkostenzuschüsse
Arbeitgeber können Eingliederungszuschüsse von bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Bei Eingliederungszuschüssen für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, muss kein Vermittlungshemmnis vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorher 6 Monate arbeitslos war. Außerdem können Eingliederungszuschüsse schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen gewährt werden.
Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Diese erteilt nähere Informationen hierzu.